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Die neue Grundsteuerreform -
Erklärungspflichten

Wer ein Grundstück oder Haus sein Eigen nennt,
muss als Konsequenz aus der Grundsteuerreform tätig werden.

Grundsteuerreform

– Pflichten erfüllen

Mit Umsetzung der Grundsteuerreform müssen bundesweit ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Das bedeutet für Privatpersonen und Unternehmen einen erheblichen Aufwand.

Wir unterstützen Sie dabei Ihre Pflichten zu erfüllen.

Information zur Grundsteuerreform

Sie haben die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung am 31.01.2023 verpasst?

(Noch) kein Problem – es ist noch nicht zu spät. Vermeiden Sie jedoch unbedingt Zwangsgelder oder Strafzahlungen und holen Sie die Erstellung Ihrer Erklärung deshalb zügig nach.

Unser Team steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung, um Sie bei diesem Prozess zu unterstützen.

Wir unterstützen Sie dabei Ihre Erklärungspflichten wahrzunehmen

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den sechziger Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den dreißiger Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden. Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.

Sie werden voraussichtlich im Frühjahr 2022 durch Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abzugeben. Wenn Sie ein oder mehrere Grundstücke besitzen, unterstützen wir Sie gerne bei der inhaltlich richtigen und fristgerechten Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung.

Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsverfahren gelten. Welches Verfahren für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück gelegen ist.

Gerne erstellen wir für Ihr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen.

Damit wir Sie adäquat beraten können, teilen Sie uns bitte frühzeitig mit, sofern wir die Erklärungspflichten für Sie wahrnehmen sollen. Obwohl die elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 1. Juli 2022 möglich sein wird, möchten wir Sie dennoch um eine Rückmeldung bis zum 11. März 2022 bitten, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

Die Beratung im Zusammenhang mit Immobilien gehören zum Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der den Erklärungspflichten rund um die Grundsteuerreform. Damit wir Sie adäquat unterstützen können, teilen Sie uns bitte frühzeitig mit, sofern wir die Erklärungspflichten für Sie wahrnehmen sollen. Obwohl die elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 1. Juli 2022 möglich sein wird, möchten wir Sie dennoch darum bitte, uns zeitnah zu kontaktieren, wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.

Nutzen Sie hierfür bitte das elektronische Kontaktformular oder senden uns das Rückmeldeschreiben (PDF) zurück (postalisch; per E-Mail an grundsteuer@schlecht-partner.de; per Fax an 0711 / 40 05 40 99).

Zur besseren Planung bitten wir Sie, uns zunächst die Anzahl Ihrer Grundstücke mitzuteilen. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Erklärungspflicht alle Immobilien betrifft, ungeachtet der Nutzung. So zählen hierzu Eigentumswohnungen, vermiete Wohnungen sowie Betriebsgrundstücke etc.

Nach Eingang dieser Informationen kommen wir für weiter erforderliche Angaben auf Sie zu.

Weitere Informationen finden Sie in unserem FAQ-Bereich oder unter Downloads & Links.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

Der Grund für die Verpflichtung, Immobilien im Jahr 2022 neu zu bewerten, basiert auf dem bereits im 2018 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die bisherige Besteuerung von Grundstücken und Häusern in Deutschland für verfassungswidrig erklärt.

Wer ein Grundstück oder Haus sein Eigen nennt, muss als Konsequenz aus dieser Grundsteuerreform im Jahr 2022 tätig werden. Millionen von Grundstücken und Gebäuden müssen neu bewertet werden, damit im Jahr 2025 die Berechnungen auf neuer Grundlage erfolgen können.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

Ihr Grundsteuer-Bescheid ist fehlerhaft?

Gerne unterstützen wir Sie beim Einspruch gegen Ihre(n) Bescheid(e).

Wir unterstützen Sie dabei Ihre Erklärungspflichten zu erfüllen.

Mit der Grundsteuerreform sehen sich Immobilieneigentümer nun mit erhöhten Erklärungspflichten konfrontiert.

Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei Ihre Erklärungspflichten inhaltlich richtig und fristgerecht zu erfüllen. In einem effizienten Prozess erstelle wir Ihre Immobilienobjekte die Feststellungserklärung.

Hierbei nutzen wir modernste technische Möglichkeiten, um für Sie den notwendigen Aufwand möglichst klein zu halten.

Sprechen Sie uns gerne an.

Experten im Immobilienbereich

Unser Team besteht aus erfahrenen Beratern, die unsere Dauermandate wie auch in Einzelprojekten seit Jahrzehnten im Immobilienbereich aktiv beraten. Ob im Rahmen von Immobilientransaktionen, der Übertragung von Immobilienvermögen innerhalb der Familie oder dem Erwerb von Auslandsimmobilien sind wir Ihr verlässlicher und kompetenter Berater.

Wir unterstützen Sie bei Ihren Bedürfnissen und Anliegen.

Unser Beratungsansatz zeichnet sich durch eine zeitnahe und reaktive Betreuung aus. Unsere Experten stehen Ihnen persönlich zur Seite und helfen Ihnen die Herausforderungen zu meistern.

In zeitkritischen Projekten helfen unsere festen Ansprechpartner dabei, mittels klarer Analysen zeitnah Ihnen die notwendigen Handlungsempfehlungen zu geben.

Ihr Mehrwert? Ein effizienter und erfolgreicher Beratungsansatz, der auf Ihre speziellen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten ist.

Jetzt Anfrage stellen

Gerne unterstützen wir Sie!

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Hiermit erteilen wir der Kanzlei Schlecht und Partner den Auftrag zur Erstellung der Feststellungserklärung(en) für die von uns im Eigentum befindlichen Immobilien für Zwecke der Grundsteuer. Die relevanten Unterlagen für die Erstellung der Erklärung werden wir auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da

Schlecht und Partner - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
Wir stehen Ihnen unter nachstehendem Kontaktdaten gerne zur Verfügung

Per E-Mail: grundsteuer@schlecht-partner.de

Schlecht und Partner
Friedhofstraße 45/47
70191 Stuttgart
Tel. 0711 40 05 40 50

Schlecht und Partner
Leopoldstraße 158
80804 München
Tel.: 089 24 29 16 0

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