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Notwendige Daten

Zur Abgabe der Feststellungserklärung werden unterschiedliche Daten und Informationen benötigt. Diese unterscheiden sich je nach Grundstücksart und dem jeweiligen Bundesland in dem die Immobilie belegen ist. So ist anzumerken, dass die Berechnung sich je nach Bundesland unterscheiden kann, da es unterschiedliche Verfahren gibt.

Für die Feststellung des Grundsteuerwertes sind verschieden Angaben erforderlich. Welche Daten konkret abgefragt werden, hängt von der Art des Grundstücks und dem im jeweiligen Bundesland anwendbaren Modell (Bundesmodell, Flächen-Lage-Modell oder Bodenwertmodell) ab.:

  • Lage, Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Einheitswert-Aktenzeichen
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart: unbebaut, bebaut, Wohngrundstück
  • Bodenrichtwert
  • Nutzungsart
  • Grundstücksfläche und gegebenenfalls Wohnfläche bzw. Gebäudegrundfläche
  • Gebäudeart
  • Baujahr
  • Kernsanierung (Jahr)
  • Quote Mieteigentum
  • Erklärung, ob das Grundstück zu mehreren Gemeinden gehört
  • Erklärung, ob es sich um ein "Baudenkmal" handelt und ob eine Abbruchverpflichtung besteht
  • Anzahl der Garagen selbständig nutzbare Flächen
  • Grundsteuerbefreiungen
  Fundstelle
Aktenzeichen Informationsschreiben, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
Lage des Grundstücks

 

Bedeutsamste Information ist die Lage des Grundstücks. Um die Lage des Grundstücks zu ermitteln, sind diese Angaben erforderlich: Bundesland, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer. Diese finden sich u.a. auf dem bisherigen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid.

Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
Gemarkung / Flurstück

 

Mit Gemarkung bezeichnet man die gesamte Fläche einer Gemeinde. Ursprüngliche Bedeutung ist „Grenze“. In vielen Fällen stimmen politische Gemeinde und Gemarkung überein. Es kommt jedoch vor, dass Teile derselben Gemarkung zu verschiedenen politischen Gemeinden gehören. Dies ist meist die Folge von Gemeindegebietsreformen, in deren Rahmen die Gemeinden zwar neu gegliedert, die Gemarkungen aber beibehalten wurden. Die Gemarkung können Sie dem Grundbuchauszug oder dem Liegenschaftskataster entnehmen. Regelmäßig können wir diese Informationen für Sie (ohne Vollmacht) einholen. Regelmäßig können wir diese Informationen für Sie (ohne Vollmacht) einholen.

Die Flur ist ein Teil einer Gemarkung und beschreibt die Nutzfläche einer Siedlung innerhalb einer Gemeinde. Damit lässt sich die Lage eines einzelnen Grundstücks näher eingrenzen als mit der bloßen Angabe der Gemarkung. Die Flurnummer findet sich im Grundbuchauszug, direkt neben der Gemarkung.

Mit Flurstück wird ein einzelnes Grundstück bezeichnet. Die Nummer eines Flurstücks besteht aus Zähler und Nenner, also lautet zum Beispiel 38/149. Die Flurstücknummern finden sich im Grundbuchauszug oder in der Liegenschaftskarte. Nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Regelmäßig können wir diese Informationen für Sie (ohne Vollmacht) einholen.

Informationsschreiben, kostenpflichtiger Grundbuchauszug, zentrales Bodenrichtwertinformationssystem
Fläche des Grundstücks

 

Von der Größe des Grundstücks hängt die Höhe der Grundsteuer ab. Einzutragen ist hier die (ggf. anteilige) Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke in Quadratmeter, soweit sie zu dem Grundstück / der wirtschaftlichen Einheit gehört. Sofern Die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in einer Summe einzutragen. Die Flächenangaben zu den einzelnen Flurstücken können Sie dem Grundbuchauszug entnehmen. Alternativ findet sich die Grundstücksgröße zum Beispiel auch auf dem Kaufvertrag.

zentrales Bodenrichtwertinformationssystem, kostenpflichtiger Grundbuchauszug
Bodenrichtwert

 

In vielen Bundesländern wird in die Berechnung des Grundsteuerwerts der Wert des Grundstücks mit einbezogen. Dieser ermittelt sich anhand der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts. Diesen Wert können wir für Sie einholen.

zentrale Bodenrichtwertinformationssystem, örtlicher Gutachterausschuss
Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum)

 

Auch bei einem gemeinsamen Garagengrundstück kann vorkommen, dass die gesamte Anlage oder ein Teil davon (z. B. der Garagenvorplatz) in Teileigentum aufgeteilt ist. Bitte tragen Sie in so einem Fall Ihren Anteil am betroffenen Flurstück in der Erklärung ein.

Teilungserklärung, Kaufvertrag, kostenpflichtiger Grundbuchauszug

Während die Einholung des Bodenrichtwerts im Regelfall problemlos durch uns erfolgen kann, ist die genaue Angabe zu dem Objekt und den Eigentumsverhältnissen regelmäßig nur durch den Immobilieneigentümer möglich.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben die notwendigen Daten und Informationen einzuholen unterstützen wir Sie gerne dabei.

Hierzu kann es im Einzelfall notwendig sein uns eine dahingehende Vollmacht zu erteilen. Sollte dies notwendig sein, leiten wir Ihnen die entsprechend notwendige Vollmacht zu.

Sehr gerne können Sie uns die Unterlagen postalisch (Mailänder Platz 25, 70173 Stuttgart), per Fax (Fax 0711 40 05 40 99) oder per e-mail (grundsteuer@schlecht-partner.de) zuleiten.

Vorzeitig handeln

Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

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